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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Versand Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, nach Maßgabe der Wagenstellung. Für die Durchführung von Änderungsanträgen bei Abrufen, die bereits bei einem Werke liegen, übernehmen wir keine Gewähr. Alle gegebenenfalls entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Fracht und Gewicht Soweit frachtfreie Lieferung als vereinbart gilt, ist die Fracht vom Empfänger skontofrei zu verauslagen; sie wird in unserer Rechnung abgesetzt. Der Abnehmer ist verpflichtet, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um etwaige Rechte des Versenders gegenüber Eisenbahn, Spediteur und Frachtführer zu erhalten; er haftet bei Unterlassung gebotener Maßnahmen auf Schadenersatz. Für die Berechnung ist das vom Lieferwerk ermittelte Abgangsgewicht maßgebend. Etwaige Fracht- und Gewichtsbeanstandungen sowie Beanstandungen bez. der Beschaffenheit der Ware können nur aufgrund bahnamtlicher Bescheinigungen behandelt werden. Reklamationen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Zahlung zu verzögern. Lieferzeit / Liefermöglichkeit Eine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins kann nicht übernommen werden; Liefermöglichkeiten der Industrie vorausgesetzt. Infolgedessen kann bei Verzögerung der Lieferung eine Inverzugsetzung nicht erfolgen. Auch können irgendwelche Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung nicht erhoben werden. Barzahlung Für die Rechnungen besteht eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern auf der einzelnen Rechnung kein hiervon abweichendes Zahlungsziel vermerkt ist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem uns die Überweisung oder der Scheck von der Bank gutgeschrieben wird. Bei fristgerechter Barzahlung - auch bei Teilzahlung - gewähren wir den nach der jeweiligen Preisliste gültigen Skonto, der auch unten auf unseren Rechnungen angegeben ist. Zahlungsverzug tritt mit dem 11. Tag nach Rechnungsdatum ein. Von diesem Tag ab werden bankübliche Zinsen berechnet. Wechselzahlung Aufgrund besonderer Vereinbarungen werden von uns Wechsel entgegengenommen. Diskontspesen werden ab Fälligkeit der Rechnungen separat in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar. Bezogener und Aussteller der Wechsel müssen an der mit dem Wechsel in Zusammenhang stehenden Düngemittel oder Pflanzenschutzmittellieferung unmittelbar beteiligt sein. Die Wechsel müssen den Bedingungen der Landeszentralbank entsprechen, insbesondere auch auf einem Bankplatz zahlbar gestellt sein. Die Zahlung durch Wechsel kann nur solange und insoweit zugestanden werden als die Landeszentralbank die Wechsel diskontiert. Ist eine Diskontierung nicht möglich oder erfolgt die Einsendung der Wechsel nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, jederzeit während der Laufzeit der Wechsel Barabdeckung oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen; insbesondere dann, wenn Vermögensverschlechterungen oder Wechselproteste eines am Wechsel Beteiligten vorgekommen sind. Auch etwaige Prolongationsversprechen sind in solchen Fällen ohne weiteres hinfällig. Die Entscheidung hinsichtlich der Bonität aller am Wechsel Beteiligten liegt bei uns. Sicherheiten, irgendwelcher Art, die von unseren Abnehmern übergeben wurden, können wir für alle bei uns laufenden Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen, auch wenn anderslautende Abmachungen früher getroffen wurden. Der Rechtsanspruch auf Rabatt entsteht erst mit der vollen Bezahlung der gelieferten Ware. Ein Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht gegenüber unserem Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenforderungen und bis zur Begleichung eines etwaigen, zu Lasten des Käufers sich ergebenden Kontokorrentsaldo und der Erfüllung sämtlicher sonstiger Ansprüche gegen den Käufer. Bei Hergabe von Wechseln und Schecks gilt die Ware erst nach Einlösung als bezahlt. Der Käufer darf die Ware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsgang in unveränderter Beschaffenheit im Inland zu marktgerechten Preisen weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen, zu ihrer Verpfändung und Sicherheitsübertragung ist er nicht berechtigt. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, verliert er sofort die Befugnis über unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verfügen. Bis zur Veräußerung der Ware durch den Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt er uns gegenüber als Verwahrer, er trägt jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Die aus dem Weiterverkauf unserer Waren gegen dritte Abnehmer entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sämtlich in Höhe des Einstandspreises zu unserer Sicherung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf in unserem Auftrag einzuziehen und an uns zu überweisen. Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, werden davon aber keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer die Abnehmer von der erfolgten Abtretung zu benachrichtigen. Auch wir sind zu dieser Benachrichtigung befugt. Der Käufer verpflichtet sich ferner, uns auf Verlangen eine Aufstellung der Abnehmer, welche die von uns gelieferte Ware vom Käufer bezogen haben, mit Angabe der Namen und Höhe etwaiger von den Abnehmern gegebenen Sicherungen einzureichen und uns auf Verlangen die Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Wir verpflichten uns bei entsprechendem Verlangen des Käufers zur Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und zur Freigabe der uns gegebenen Sicherungen, wenn und soweit die bestehende Sicherung die zusichernde Forderung um 20% übersteigt; freigegeben werden jeweils die ältesten Lieferungen und die dafür gegebenen Sicherungen. Der Käufer ist verpflichtet, das Früchtepfandrecht nachdem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu unseren Gunsten und in unserem Namen geltend zu machen. Die Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht tritt der Käufer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kaufpreis oder Pfändungserlös ist unverzüglich an uns abzuführen. Er darf nicht mit den Zahlungsmitteln des Käufers vermischt werden. Falls der Käufer vor völliger Bezahlung der gelieferten Ware seine Zahlungen einstellt, hat die Fa. J. CHRISTOFFEL jr. die in Paragraph 56 Konkursordnung bestimmten Rechte auf Aussonderung und Ersatzaussonderung. Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder handelt er in sonstiger Weise den Vertragsverpflichtungen zuwider, so sind wir - unbeschadet unserer weiteren Rechte - berechtigt, Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrage liegt. Rücktritt vom Vertrage muss ausdrücklich schriftlich erklärt werden. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder ein Sicherungsrecht von dritter Seite gepfändet oder erfolgt ein sonstiger Zugriff auf diese Gegenstände oder Rechte, so hat der Käufer uns unverzüglich Anzeige zu machen. Er hat unsere Rechte zu wahren. Kosten, die uns dadurch entstehen, dass wir gezwungen sind, unsere Rechte gegenüber Dritten wahrzunehmen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ordentlich zu lagern, zum vollen Wert stets versichert zu halten. Wir sind berechtigt, für Rechnung und zu Lasten des Käufers Versicherungsverträge abzuschließen oder bestehende Versicherungsverträge, falls sie den Wert des Gutes nicht decken, zu ergänzen. Wird die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, zurückgenommen, so wird die Gutschrift in Höhe des Kaufpreises nur dann erteilt, wenn Ware und Verpackung nicht wertgemindert sind anderenfalls wird die Warengutschrift um die Wertminderung gekürzt. Erfüllungsort und Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Trier; auch für Wechselforderungen, für die außerdem der Gerichtsstand des auf dem Wechsel stehenden Zahlungsortes gilt. Geltung dieser Bestimmungen Bei Abweichungen etwaiger Vertrags- und Lieferungsbedingungen des Abnehmers von unseren Vertrags- und Lieferungsbedingungen gehen unsere Bedingungen vor. Der Vertrag gilt als zu den vorstehenden Bedingungen als zustande gekommen. J. CHRISTOFFEL jr. |
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